ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen, Allgemeines

Sämtliche durch die NUN Overland GmbH erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon auch nur in einzelnen Punkten abweichende Vereinbarungen des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall.
Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung.
In der Tätigkeit als Spediteur, für die Verrichtung von Leistungen gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp) und der Speditionstarif für Kaufmannsgüter, jeweils in letztgültiger Fassung, welche bei uns zur Einsicht aufliegen. Im Falle von Widersprüchen mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen gehen diese den Bestimmungen der AÖSp vor.

2. Angebot und Auftrag, Verschwiegenheit

Sämtliche, durch die NUN Overland GmbH gelegten Offerte, basieren auf den zum Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Löhnen, Kursen und Tarifen sowie auf der freien Wahl der Transportmittel- und wege, Reedereien und Airlines durch die NUN Overland GmbH. Des Weiteren ist die NUN Overland GmbH berechtigt, selbst bei Nennung eines bestimmten Transportmittels ohne Auswirkungen auf das vereinbarte Entgelt, auch ein anderes Transportmittel zum Einsatz zu bringen, sodass die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages gewährleistet ist. Sie basieren auf der Voraussetzung, dass die von uns gewählten Transportwege ungehindert frei benutzbar sind.
Die Offerte der NUN Overland GmbH sind freibleibend bis zum Festabschluss und gelten nur bei unverzüglicher Annahme und Bezugnahme auf diese bei Auftragserteilung und sind durch die NUN Overland GmbH jederzeit widerrufbar. Sie werden durch ein neues Offert außer Kraft gesetzt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit ausnahmslos der Schriftform.
Änderungen des Auftragsumfanges, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand für die NUN Overland GmbH führen, sind gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Aufträge.
Die Offerte unterliegen der Verschwiegenheit gegenüber Dritten und sind streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung in jeglicher Form untersagt.
Die von der NUN Overland GmbH gelegten Offerte gelten generell für Kaufmannsgut mit normalen Abmessungen und Gewichten, transportsicher verpackt und stapelbar, welches für die Beförderung zu See, Luft und Land sowie für Sammelverkehre geeignet ist. Darüber hinausgehende Transporte sind hinsichtlich Abmessungen und Gewichten im Einzelfall zu vereinbaren.

3. Ladung, Transport und Gefahrengüter

NUN Overland GmbH ist ausnahmslos weder zum Be- und Entladen, noch zum Behandeln, Stauen etc. des Transportgutes verpflichtet. NUN Overland GmbH führt diese Aufgaben aber gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung für den Auftraggeber durch. Be- und Entladevorgänge und Aus- bzw. Einfuhrzollabfertigung im LKW-Verkehr müssen unverzüglich erledigt werden.
Bei Selbstverladung (Selbstverschließung, Selbstplombierung) durch den Auftragnehmer haftet der Auftraggeber naturgemäß nicht für die Ladungssicherung und auch nicht für Schäden durch falsche oder schlechte Sicherung der Ladung.
Sämtliche Lademittel, dazu zählen auch Container, müssen in sauberem und unbeschädigtem Zustand retourniert werden. Reparaturen infolge Beschädigungen am Container und an Lademitteln sind durch eine Transportversicherung grundsätzlich nicht gedeckt.
Die Gewichte der Lademittel sind frachtpflichtig. Für nicht zurückgestellte oder beschädigte Lademittel ist der Neuwert zu ersetzen. Die durch die Verpackungsverordnung (VerpackVO) des BMU anfallenden Transporte (Retournahmen) von Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen können nur nach gesondert erteiltem Transportauftrag mit separater Verrechnung laut Tarif durchgeführt werden.
Auskünfte über Transportdauer, Zölle, Tarife oder sonstige Angaben und Mitteilungen sind unverbindlich. Buchungen und Buchungsmitteilungen sowie Haftungszugeständnisse und Zahlungszusagen ohne schriftliche Bestätigung durch die NUN Overland GmbH sind unverbindlich. Die NUN Overland GmbH garantiert des Weiteren keine fixen Laufzeiten und trifft keine Zusagen für Fixtermine. Zahlungen in Schadensfällen erfolgen generell vorbehaltlich deren Rückforderung und stellen keine Anerkenntnisse dar.
Die Übergabe von Gefahrengütern bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und der Übergabe der gesetzlich notwendigen Zertifikate. Gefahrengut ist vom Versender entsprechend zur Beförderung, zum Umschlag und zur Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit erforderlichen Papieren zu versehen.
Bei Beförderung von gefährlichen Gütern (ADR-Gut) ist der Auftraggeber im Sinne des ADR-GGBG auch Absender. Bei der Übernahme von Gefahrgut gemäß ADR/RID/IMCO bedarf es eines gesonderten, annahmepflichtigen Auftrages.

4. Entgelt, sonstige Kosten und Zölle

Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise basieren auf den vom Auftraggeber geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. Die NUN Overland GmbH ist darüber hinaus dazu berechtigt, vor Ausführung des Auftrages Besichtigungen vor Ort vorzunehmen, wenn dies zur Erhebung der auftragsrelevanten Umstände oder zur Überprüfung der Angaben des Auftraggebers für notwendig erachtet wird, welche gesondert zu vergüten sind.
In den Preisen sind lediglich die bei normalem Transportverlauf anfallenden Kosten eingeschlossen. Sofern im Angebot nicht gesondert angeführt oder nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die Kosten für Versicherungsprämien, Zollabfertigen im Versand- und Bestimmungsland, Zölle und staatliche Abgaben, Konnossement- und Konsulatsgebühren, Lagergelder, Vorlageprovisionen, Standgelder sowie sonstige unvorhergesehene Aufwendungen, Treibstoffzuschläge, Straßenbenützungsabgaben sowie allfällige – nicht durch das Verschulden der NUN Overland GmbH – entstandenen Kosten nicht darin enthalten.
Die NUN Overland GmbH ist berechtigt für entstandene Mehraufwendungen Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstige Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des Auftraggebers abweichen. Ebenso ist die NUN Overland GmbH dazu berechtigt, bei Abweichungen des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen gesonderte Entlohnung zu fordern.
Insofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, werden die Fremdwährungsumrechnungskurse nach folgenden Kriterien zur Anwendung gebracht:
Der Schiffskurs wird seitens der Reederei aufgrund der letzten 10 Tage vor Schiffsankunft/Schiffsabfahrt, mit den lokalen Briefkursen im Mittel dieser 10 Tage, festgelegt. In der Luftfracht erfolgt die Umrechnung mit dem aktuellen Devisen – Brief – Mittelkurs am Tag des Eintreffens am Ankunftsflughafen.
Etwaige Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen der See-, Land-, Luftfrachtraten, welche von dem Verfrachter öffentlich publik gemacht werden, werden seitens der NUN Overland GmbH zur jeweiligen Zeit an den Auftraggeber weitergeleitet. Allfällige Road-Pricing-Gebühren werden ab dem Einführungszeitraum gesondert verrechnet.

5. Versicherungen

Als Spediteur ist die NUN Overland GmbH verpflichtet, die SVS/RVS Versicherung zwingend für den Auftraggeber einzudecken. Es steht dem Auftraggeber dabei frei, sich als Verbotskunde zu deklarieren. Dies muss in schriftlicher Form bei NUN Overland GmbH erfolgen. Bei Aufträgen, zu denen der Warenwert (Versicherungssumme) nicht bekannt gegeben wird, schätzt die NUN Overland GmbH den Wert und deckt dementsprechend ein. Transportversicherungen werden nach dementsprechender Beauftragung durch die NUN Overland GmbH eingedeckt.
Hinsichtlich der Lagerversicherung wird auf die Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp) verwiesen.

6. Verzugsfolgen

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist die NUN Overland GmbH berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen.
Verzögert sich hingegen die Leistung der NUN Overland GmbH aus Gründen, die in ihrer Sphäre gelegen sind, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen und die NUN Overland GmbH vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern.
Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des Auftraggebers können auf die NUN Overland GmbH nur dann übertragen werden, sofern diese nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden anderenfalls ausgeschlossen, sofern die NUN Overland GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat.
Verzugsansprüche des Auftraggebers können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossenen; im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt.
Im Verzugsfall ist die NUN Overland GmbH berechtigt Verzugs-Zinseszinsen gem. den Bestimmungen des ZinsRÄG2002 in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch 10% p.a. – geltend zu machen sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.

7. Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt des Auftraggebers ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig, und wenn die NUN Overland GmbH trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt.
Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen oder dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, so ist die NUN Overland GmbH unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den Auftraggeber, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins.
In einem derartigen Fall ist die NUN Overland GmbH berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandszeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem Auftraggeber verrechnet. Die NUN Overland GmbH ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen anteilig fällig.

8. Haftung der Vertragsparteien

Die NUN Overland GmbH haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der NUN Overland GmbH oder ihrer Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Die NUN Overland GmbH haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Für Schäden, die bei Bergungen eintreten, wird keine Haftung übernommen.
Vom Auftraggeber beigestellte Einweiser, Anschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als Gehilfen des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber bzw. tatsächlich vom Polier, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen der NUN Overland GmbH.
Die NUN Overland GmbH haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen sie nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde.
Der Auftraggeber verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung der NUN Overland GmbH mit der Höhe des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage gerne von der NUN Overland GmbH bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung der NUN Overland GmbH verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom Auftraggebers innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden.
Auf die Haftung beim LKW-Transport finden darüber hinaus die CMR Bestimmungen Anwendung. Diese beinhalten eine Gewichtshaftung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm. Der aktuelle Umrechnungskurs liegt in der österreichischen Nationalbank auf.
Für den Bereich der Luftfracht gelten die auf der Rückseite des Airwaybill abgedruckten Bedingungen.
Für den Bereich der Seefracht gelten die auf der Rückseite der Konossomente abgedruckten Bedingungen.

9. Zahlung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Rechnungen der NUN Overland GmbH sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen und Gegenansprüche jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Leibnitz. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.